Kirchenaustritt
Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die
Vorlage der Geburtsurkunde, falls kein Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
vorhanden ist.
Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet
haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich
zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen. Legen Sie
uns bitte gegebenenfalls den Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines
Elternteiles vor, auch wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und Sie dessen
Austrittserklärung alleine abgeben.
Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine
abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Eine schriftliche Erklärung über Ihren Kirchenaustritt wird nur
wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt wurde.
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Austrittserklärung ist generell der
Standesbeamte Ihres Wohnsitzes. Haben Sie mehrere Wohnsitze, können Sie wählen,
bei welchem Standesamt Sie den Austritt erklären möchten.
Für den Kirchenaustritt einer Einzelperson ist derzeit eine
Gebühr in Höhe von 31,-- € zu entrichten. Für den Kirchenaustritt von Ehegatten
mit oder ohne Kinder aus der gleichen Konfession beträgt die Gebühr derzeit
41,-- €. Die Gebühr wird sofort fällig.
Der Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Ihre Lohnsteuerkarte ist für die Austrittserklärung nicht erforderlich. Falls
Sie die Lohsteuerkarte jedoch mitbringen, können Sie diese anschließend beim
Einwohnermeldeamt entsprechend ändern lassen.