Kirchenaustritt

Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Führen Sie einen akademischen Grad (Doktor, Diplom, Magister), der nicht aus Ihren Ausweispapieren ersichtlich ist, aber in die Austrittserklärung eingetragen werden soll, legen Sie bitte auch die Verleihungsurkunde vor.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt!
 


Kirchenaustritt von Kindern

Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde, falls kein Kinderausweis bzw. Kinderreisepass vorhanden ist.

Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen. Legen Sie uns bitte gegebenenfalls den Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles vor, auch wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und Sie dessen Austrittserklärung alleine abgeben.

Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Schriftliche Erklärung des Austritts

Eine schriftliche Erklärung über Ihren Kirchenaustritt wird nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt wurde.

Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Austrittserklärung ist generell der Standesbeamte Ihres Wohnsitzes. Haben Sie mehrere Wohnsitze, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie den Austritt erklären möchten.

Kosten

Für den Kirchenaustritt einer Einzelperson ist derzeit eine Gebühr in Höhe von 31,-- € zu entrichten. Für den Kirchenaustritt von Ehegatten mit oder ohne Kinder aus der gleichen Konfession beträgt die Gebühr derzeit 41,-- €. Die Gebühr wird sofort fällig.

Der Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Ihre Lohnsteuerkarte ist für die Austrittserklärung nicht erforderlich. Falls Sie die Lohsteuerkarte jedoch mitbringen, können Sie diese anschließend beim Einwohnermeldeamt entsprechend ändern lassen.