Sterbefall

 

Ein Sterbefall ist bei dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betroffene verstorben ist. Die Anzeige musss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag erfolgen.

Mündliche Anzeige:

Zur Anzeige verpflichtet sind

- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Schriftliche Anzeige:       

-          bei Sterbefällen, bei denen eine amtliche Ermittlung stattfindet, durch die Kriminalpolizei,

-          bei Sterbefällen, in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichten

 

Der Standesbeamte benötigt in der Regel folgende Unterlagen:

War der Verstorbene verheiratet:
Eine beglaubigte Abschrift des Familienbuchs der Ehe.

Besteht kein solches Familienbuch:
Eine Eheurkunde und ggf. einen urkundlichen Nachweis über die Auflösung der Ehe (z. B. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, Scheidungsurteil).

War der Verstorbene nicht verheiratet:
Eine Abschrift des Familienbuchs der Eltern.
Besteht kein solches Familienbuch, eine Geburtsurkunde des Verstorbenen.

Allgemeine Hinweise:

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden.

Fremdsprachliche Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt.

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Sterbebeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die oben genannten Unterlagen ausreichen.

Kosten

Für die Beurkundung im Sterbebuch werden keine Kosten erhoben. Die Gebühr für eine Sterbeurkunde beträgt 10,-- €. Zur Vorlage bei der Krankenkasse und zur Beantragung einer Witwen- oder Waisenrente wird je eine Sterbeurkunde kostenlos ausgestellt.