Gemeinde Horgau

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Rathaus & Service

Rathaus Aktuell

Landtags- und Bezirkswahlen

Am Sonntag, 8. Oktober 2023, finden in Bayern die Wahlen zum 19. Bayerischen Landtag und die Bezirkswahlen statt. Landtagswahlen finden in Bayern alle fünf Jahre statt und die Abgeordneten des Landtags werden für diese Dauer gewählt. Mit der Landtagswahl findet in den sieben Bezirken in Bayern gleichzeitig auch die Wahl der ehrenamtlich tätigen Bezirkstagsmitglieder statt.


Landtagswahl 2023
Der Bayerische Landtag setzt sich aus 180 Abgeordneten zusammen; davon werden 91 Abgeordnete mit der Erststimme im Stimmkreis, und 89 Abgeordnete über die Zweitstimme auf Wahlkreislisten gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt auf zwei Stimmzetteln. Bei der Landtagswahl 2023 werden die Sitze erstmals nach dem Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verteilt.

Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Bayern (-bzw. beim Wahlrecht für die Bezirkswahl  im Bezirk-) ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


Erststimme
   
Mit der Erststimme wählt der Wähler einen Direktkandidaten in seinem Stimmkreis, den Stimmkreisabgeordneten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (Direktmandat). Es darf nur ein Bewerber auf dem kleinen weißen Stimmzettel angekreuzt werden. Eine Partei kann in jedem Stimmkreis einen Bewerber zur Wahl stellen. In einem Stimmkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Erststimmen erhalten hat, sofern der Wahlvorschlag, auf dem er kandidiert, landesweit mindestens 5 % aller gültigen Stimmen erreicht.

Zweitstimme
Mit der Zweitstimme wählt der Wähler einen Listenbewerber auf der Wahlkreisliste. Auch hier ist nur ein Bewerber anzukreuzen. Der Wähler hat so die Möglichkeit, die von der Partei oder Wählergruppe vorgegebene Reihenfolge der Kandidaten zu verändern. Er kann die Liste auch unverändert annehmen, in dem er statt eines Bewerbers den Wahlvorschlag (Partei oder Wählergruppe) ankreuzt, so wird diese Stimme der betreffenden Partei bei der Sitzeverteilung zugerechnet.


Ergebnisermittlung

Zur Feststellung des Wahlergebnisses wird in jedem Stimmkreis ermittelt, wer die meisten Erststimmen auf sich vereinigt hat und damit direkt gewählt wurde. Dann werden für jeden Wahlkreis (Regierungsbezirk) die Erst- und Zweitstimmen für die jeweilige Partei zusammengezählt. Sitze im Landtag erhält eine Partei jedoch nur, wenn mindestens 5 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen sind (Sperrklausel). Die Sitze werden nach dem Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verteilt. Steht fest, wie viele Sitze auf die jeweilige Partei entfallen, werden die direkt in den Stimmkreisen gewonnenen Sitze abgezogen und die verbleibenden Sitze an die Listenbewerber mit den meisten Stimmen verteilt. Dabei werden alle Erst- und Zweitstimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen sind, zusammengerechnet. Auch ein in seinem Stimmkreis erfolgreicher Direktbewerber erhält nur dann einen Sitz im Landtag, wenn auf seine Partei (oder sonstige organisierte Wählergruppe) landesweit mindestens fünf Prozent der Stimmen entfallen sind. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Wahlkreis mehr Direktmandate erzielt, als ihr gemäß ihrem Gesamtstimmenanteil zustehen. Diese Mandate werden ihr nicht genommen. Damit sich das Ergebnis jedoch nach dem Verhältnis der Stimmenanteile korrekt widerspiegelt, sieht das Landeswahlgesetz Ausgleichsmandate vor. Die Anzahl der Mandate im Wahlkreis wird dabei erhöht und auf die anderen Parteien verteilt, bis ein proportionaler Ausgleich hergestellt ist.


Bezirkswahl 2023
Der Bezirkstag vertritt die Bevölkerung des Bezirks, also z.B. des Gebiets Schwaben. Er ist das oberste Organ der Bezirksverwaltung. Der Bezirkstag wird alle fünf Jahre, parallel zur Wahl des Landtags, direkt gewählt. Wie bei der Landtagswahl hat jeder wahlberechtigte Bürger zwei Stimmen. Mit der Erststimme kann man direkt einen Kandidaten wählen. Der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Stimmkreis erhält einen Sitz im Bezirkstag. Mit der Zweitstimme kann man entweder eine von den Parteien vorgeschlagene Liste oder einen einzelnen Kandidaten wählen. Auf Grundlage der Erst- und Zweitstimme entscheidet sich, wie viele Sitze eine Partei im Bezirkstag bekommt. Da jeder Bürger in den 13 Stimmkreisen 2 Stimmen hat, hat der Bezirkstag normalerweise 26 Mitglieder (13 + 13). Es kann aber auch vorkommen, dass eine Partei durch die Erststimme mehr Sitze bekommt, als ihr im Verhältnis (durch die Zweitstimme) zustehen. In dem Fall bekommt diese Partei weitere Sitze, so genannte Überhangmandate. Deshalb hat der Schwäbische Bezirkstag zurzeit nicht 26, sondern 36 Mitglieder. Die Sitzzuteilung bei den Bezirkswahlen erfolgt im Unterschied zur Landtagswahl bereits zum zweiten Mal nach dem Berechnungsverfahren nach Sainte-Lagu?/Schepers. Eine 5 Prozent-Sperrklausel gibt es bei den Bezirkswahlen nicht.


Wahlbenachrichtigung zur Landtags- und Bezirkswahl
Die Wahlbenachrichtigungen werden den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28. August 2023 bis spätestens Sonntag, 17. September 2023 an die Adresse des Hauptwohnsitzes zugestellt. Wenn Sie bis zum 17. September 2023 noch keine Wahl-Benachrichtigung bekommen haben, melden Sie sich bitte sofort bei Ihrer Gemeinde.
Wer vor dem 27. August 2023 seinen Hauptwohnsitz in Horgau angemeldet hat und sonst alle Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt, steht automatisch im Wählerverzeichnis und bekommt automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Hat sich der Hauptwohnsitz allerdings nach dem Stichtag 27. August 2023 geändert, kann man bei Zuzug nach Horgau bis zum 16. September 2023 nachträglich in das Wählerverzeichnis aufnehmen lassen. Wenn Sie sich nicht aufnehmen lassen, sind Sie in der Regel an Ihrem alten Wohnort (-sofern dieser in Bayern bzw. sofern dieser bei der Bezirkswahl in Schwaben, liegt-) wahlberechtigt. Bei Wegzug in eine andere bayerische Gemeinde, bleiben Sie in Horgau wahlberechtigt. Sie können sich aber bis zum 16. September 2023 an Ihrem neuen Wohnort nachträglich in das Wählerverzeichnis aufnehmen lassen. Bitte wenden Sie sich hierfür an das Wahlamt Ihres neuen Wohnorts. Ansonsten können Sie nach wie vor in Horgau wählen oder sich von unserem Wahlamt in Horgau Ihre Briefwahlunterlagen an die neue Adresse schicken lassen.


Ausübung des Wahlrechts
Stimmberechtigte Personen können im Wahlraum ihres Stimmbezirks abstimmen (in der Wahlbenachrichtigung angegebenen). Die Stimmberechtigten haben in der Regel ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verloren haben oder diese am Wahltag nicht auffinden, können Sie unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes trotzdem in Ihrem Wahllokal wählen. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.


Einsicht in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird vom 18. bis 22. September 2023 zur Einsichtnahme bereitgehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis Sonntag, 17. September 2023 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. In der Wahlbenachrichtigung, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum des Stimmberechtigten angegeben. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss bis 17. September 2023 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann. Wer in einem anderen Wahlraum seines Stimmkreises oder per Briefwahl wählen will, muss einen Wahlschein beantragen. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


Wahl in einem anderen Wahlraum des Stimmkreises oder Briefwahl
Wer durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum des Stimmkreises wählen möchte, muss einen Wahlschein beantragen. Mit dem Wahlschein kann eine Stimmabgabe zur Landtags- und Bezirkswahl im Stimmkreis 705 "Augsburg-Land-Süd" in einem beliebigen Wahlraum dieses Stimmkreises oder durch Briefwahl erfolgen.

Wahlscheinantrag und Briefwahlunterlagen
Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können ab dem 28. August bis zum 4. Oktober 2023 beantragt werden. Zuständig für die Erteilung der Wahlscheine ist die Wohnsitzgemeinde. Einen Wahlscheinantrag finden Sie auf der Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung. Diesen bitte ausgefüllt an die Gemeinde Horgau, -Wahlamt-, Martinsplatz 1, 86497 Horgau, senden (bitte Porto nicht vergessen). Der Antrag kann auch persönlich (bitte Ausweis mitbringen) im Bürgerbüro gestellt werden. Zudem wird ab Zustellung der Wahlbenachrichtigungen wieder eine Online-Beantragung möglich sein (z.B. über den aufgedruckten QR-Code). Alternativ kann auch ein PDF-Formular auf dieser Homepage heruntergeladen werden, welches Sie ausdrucken, ausfüllen und uns übermitteln können (z.B. per Fax an 08294/8040-30). Bitte beachten Sie in diesem Fall die Pflichtangaben! Selbstverständlich können Sie das Antragsformular dem Wahlamt der Gemeinde Horgau, Martinsplatz 1, 86497 Horgau auch im Briefkasten am Rathaus einwerfen. Achtung: Eine telefonische Antragstellung ist leider nicht möglich!
Ein Wahlschein kann bis zum Freitag, 06. Oktober 2023 um 15.00 Uhr im Rathaus Horgau, Wahlamt, Zimmer 1, Martinsplatz 1, 86497 Horgau schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Es ist jedoch unzulässig, den elektronischen Wahlscheinantrag für eine/n Andere/n zu stellen!
Der Wahlschein wird grundsätzlich mit den Briefwahlunterlagen an Ihre Wohnadresse übersandt. Falls Sie die Zusendung der Unterlagen an eine abweichende Adresse wünschen, können Sie diese Adresse im Wahlscheinantrag angeben. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können durch die Stimmberechtigten auch persönlich abgeholt werden. An andere Personen können die Unterlagen aber nur ausgehändigt werden, wenn deren Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Eine Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht oder ein Betreuerausweis reicht dazu in der Regel nicht aus, denn Wählen ist ein höchstpersönliches Recht.
Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr noch bis zum 07. Oktober 2023 um 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlscheinantrag noch bis zum Wahltag, um 15.00 Uhr, gestellt werden.

Die Briefwahlunterlagen können frühestens Anfang September verschicken werden, sobald die Stimmzettel zur Verfügung stehen!
Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem den Unterlagen beiliegenden Merkblatt für die Briefwahl.

Wenn Sie die Briefwahlunterlagen nicht selbst ausfüllen können, dürfen Sie aber eine Hilfsperson bestimmen. Die Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein. Sie muss auf dem Wahlschein die Erklärung „Versicherung an Eides statt“ unterschreiben. Die Hilfsperson darf zum Beispiel den Stimmzettel vorlesen und beim Ankreuzen helfen. Die Hilfsperson darf Ihnen aber nicht sagen, was oder wen Sie wählen sollen. Sie darf Ihre Entscheidung nicht verändern oder ersetzen. Außerdem muss sie ihre Whal geheim halten. Die Hilfsperson macht sich strafbar, wenn sie den Stimmzettel ohne oder gegen Ihren Willen ausfüllt.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen können Sie ohne Briefmarke an das Wahlamt zurückschicken. Nur wenn Sie einen Wahlbrief aus dem Ausland an das Wahlamt zurückschicken, müssen Sie das im Ausland landesübliche Porto bezahlen.

Im Stimmkreis 705 Augsburg-Land-Süd können Sie mit dem Wahlschein (ohne Briefwahlunterlagen) in einem beliebigen Wahlraum dieses Stimmkreises ihre Stimme abgeben. Wahlbriefe dürfen aber nicht in einem Wahllokal abgegeben werden. Die Stimmberechtigten, die per Briefwahl wählen, müssen deshalb dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bis spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr beim Wahlamt der Gemeinde Horgau, Martinsplatz 1, 86497 Horgau eingeht.
Das Wahlamt und Bürgerbüro steht Ihnen während der regelmäßigen Öffnungszeiten (Mo, Di, Do, Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 13.00 bis 18.00 Uhr) gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf erweiterte Öffnungszeiten in den amtlichen Bekanntmachungen zur Wahl.

Bei Fragen zur Wahl wenden sie sich bitte an einen der folgenden Ansprechpartner: Frau Sproll (Tel. 08294-8040-17), Frau Aurnhammer (08294-8040-14) oder Frau Bauer (Tel. 08294-8040-20).

Bekanntmachungen:

 

Nachrichtliche Veröffentlichungen: