Gemeinde Horgau

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Bebauungsplan "Streitheimer Straße Nord"

Die Gemeinde Horgau hat mit Beschluss vom 06.05.2021 den Bebauungsplan für das Gebiet „Streitheimer Straße Nord“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich erstreckt sich über den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 370 (landwirt-schaftlicher Weg), 371 und 372 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 283 (landwirtschaft¬licher Weg), 285, 288 (landwirtschaftlicher Weg), 373 und 383 (inkl. 383/1 - 383/5 als Bestand¬teile der Streitheimer Straße), allesamt Gemarkung Auerbach, im Norden der Ortslage Auer¬bach.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich be-kannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Streitheimer Straße Nord“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzun¬gen, sowie die Begründung im Bauamt der Gemeinde Horgau zu den regulären Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gleichzeitig kann der Bebauungsplan „Streitheimer Straße Nord“, mit Begründung im Internet unter www.horgau.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrif¬ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs¬plans,
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schrift¬lich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Ver¬letzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschrif¬ten des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsan¬sprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögens-nachteile, wenn nicht inner¬halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetre¬ten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.