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Die Bezirke gewähren ambulante Leistungen für psychisch kranke und suchtkranke Menschen, die aufgrund seelischer Störungen (psychischer Erkrankung, Suchtkrankheit) wesentlich in Ihrer Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft beeinträchtigt sind. Gleiches gilt für Personen, die von seelischer Behinderung bedroht sind und damit eine Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Leistungen können auf Wunsch des betroffenen Menschen auch im Rahmen eines persönlichen Budgets gewährt werden.
Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge haben können, sind:
Die Leistungen umfassen: