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Für Teilzeit und befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ziel des Gesetzes ist es, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verhindern.
Bei der Teilzeit ist zwischen zeitlich nicht begrenzter und zeitlich begrenzter Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) zu unterscheiden:
Einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
Für Arbeitgeber mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt eine Zumutbarkeitsgrenze. Sie können die Brückenteilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Beschäftigte bereits mindestens eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit arbeitet.
Für die Dauer der Brückenteilzeit sind Teilzeitbeschäftigte an die vereinbarte Arbeitszeit gebunden. Sie haben keinen Anspruch darauf, während der Brückenteilzeit ihre Arbeitszeit weiter zu verkürzen oder zu verlängern. Auch ein Anspruch auf vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit besteht nicht.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, sofern mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Zusätzlich muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos i. S. d. § 138 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch III teilgenommen haben. Bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Vertrages zulässig.
Für Existenzgründer gilt: In den ersten 4 Jahren des Bestehens eines neu gegründeten Unternehmens (jedoch nicht bei Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen oder Konzernen) können befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zur Dauer von 4 Jahren abgeschlossen werden. Bis zur Gesamtdauer von 4 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Vertrages zulässig. Dabei wird berücksichtigt, dass in der schwierigen Aufbauphase eines Unternehmens der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss und die Entwicklung des Personalbedarfs schwer abschätzbar ist.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist oder mit Erreichen des vereinbarten Zwecks.
§§ 8, 9a, 14, 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz
www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Teilzeit/inhalt.html
www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Brueckenteilzeit/brueckenteilzeit.html